1. Anbieterin und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Fahrschulleistungen von Diana’s Fahrschule, Inhaberin Diana Papaioannou, Loostrasse 19, 8803 Rüschlikon, Schweiz. Sie umfassen Kennenlernlektionen, Einzellektionen, Abonnemente, Auffrischungsstunden, die Vorbereitung auf Kontrollfahrten und die Begleitung zur praktischen Führerprüfung. Individuell vereinbarte Bedingungen gehen diesen AGB vor. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
2. Anfrage, Vertragsabschluss und geltende Fassung
Eine Anfrage über die Website, WhatsApp, Telefon oder E-Mail ist noch keine verbindliche Buchung. Eine Buchung wird verbindlich, wenn Leistung, Termin oder Abonnement und Preis vereinbart sind und Diana die Buchung bestätigt. Vor dem Vertragsabschluss werden diese AGB zugänglich gemacht und ausdrücklich in die Vereinbarung einbezogen. Insbesondere wird auf die Schadenregelung in Ziffern 9 bis 11 hingewiesen. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Änderungen gelten nur für neue Buchungen oder nach gesonderter Vereinbarung; bestehende Abonnemente und bereits bestätigte Termine werden nicht einseitig rückwirkend geändert. Bei minderjährigen Personen ist die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. Eine Zahlungsverpflichtung der Eltern entsteht nur, wenn sie diese selbst übernehmen oder eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht.
3. Unterricht, Lektionsdauer und Treffpunkt
Der Unterricht erfolgt persönlich im Audi Q2 mit Automatikgetriebe, Kategorie B. Eine Lektion dauert 50 Minuten inklusive Begrüssung, Instruktion, praktischer Übungen, Schlussbesprechung und Terminplanung. Eine vereinbarte Doppellektion dauert 100 Minuten. Treffpunkte werden individuell in Rüschlikon, Thalwil, Kilchberg oder Umgebung vereinbart; die Geschäftsadresse ist kein automatisch vereinbarter Treffpunkt. Ausbildungsziele und Übungen richten sich nach Lernstand, Verkehrssituation und Sicherheit. Bei Anfängerinnen und Anfängern beginnt die Kennenlernlektion in der Regel in einer ruhigen, verkehrsarmen Umgebung. Ort und Ablauf entscheidet Diana situationsgerecht. Auch dort gelten die Schaden- und Versicherungsbedingungen. Die Buchung garantiert weder eine bestimmte Anzahl benötigter Lektionen noch das Bestehen einer Prüfung.
4. Preise und einmalige Pauschale
Es gelten die bei der Buchung vereinbarten Preise in Schweizer Franken. Die aktuellen Tarife sind: Kennenlernlektion CHF 75, Einzellektion CHF 100, 5er Abo CHF 490, 10er Abo CHF 970, 15er Abo CHF 1’425 und 20er Abo CHF 1’860. Alle Lektionen dauern 50 Minuten. Preisänderungen gelten nicht für bereits bezahlte Abonnemente oder zuvor verbindlich vereinbarte Leistungen. Die Kennenlernlektion ist einmal pro Person erhältlich und wird ohne Grundpauschale angeboten. Bei Beginn der regulären Ausbildung, ab der zweiten Lektion oder bei Abschluss eines Abonnements, wird einmalig eine Administrations- und Versicherungspauschale von CHF 100 erhoben. Sie wird nicht bei jedem Folgeabonnement erneut verlangt. Die Kennenlernlektion ist nicht im Abo-Preis enthalten. Die Pauschale beinhaltet keine Befreiung vom Selbstbehalt gemäss Ziffer 10. Amtliche Gebühren sind separat zu bezahlen.
5. Zahlung und offene Forderungen
Kennenlern- und Einzellektionen werden direkt vor oder nach der Lektion bar, per TWINT oder nach ausdrücklicher Vereinbarung bezahlt. Abonnemente sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung, spätestens vor der zweiten Abo-Lektion, vollständig zu bezahlen. Abweichende Zahlungspläne bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei offenen, fälligen Beträgen kann Diana weitere Leistungen nach Mitteilung bis zur Zahlung aussetzen. Gesetzlich geschuldete Verzugszinsen und nachgewiesene, rechtlich ersatzfähige Kosten bleiben vorbehalten. Eine bereits bezahlte Leistung wird nicht rückwirkend verteuert, nur weil spätere Zahlungen ausbleiben.
6. Gültigkeit, Restlektionen und Ausbildungsende
Abonnemente sind zwölf Monate ab Kaufdatum gültig. Vereinbarte Termine müssen innerhalb dieser Frist stattfinden. Bei längeren Unterbrüchen wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst wird die Gültigkeit um den nachgewiesenen Unterbruch verlängert. Der Unterbruch ist möglichst früh mitzuteilen. Verhindert Diana selbst den Bezug vereinbarter Lektionen, wird eine angemessene Verlängerung oder Abrechnung angeboten. Zwingende Ansprüche bleiben auch bei Ablauf der Gültigkeit bestehen. Nach bestandener Prüfung können Restlektionen innerhalb der Gültigkeit für freiwilliges Weiterbildungstraining genutzt oder einmalig kostenlos an eine Drittperson übertragen werden. Die Übertragung ist vorab mit Diana zu vereinbaren; die neue Person muss die Voraussetzungen für den Unterricht erfüllen. Die bereits verbrauchte Administrationspauschale wird nicht übertragen; eine für die neue Person anfallende Pauschale wird vor deren Buchung mitgeteilt. Die Ausbildung kann im Rahmen des anwendbaren Rechts beendet werden. Beendigung und offene Termine sind Diana mitzuteilen. Bereits erbrachte Lektionen werden zum vereinbarten Tarif und nicht automatisch rückwirkend zum höheren Einzeltarif abgerechnet. Zulässige Forderungen aus reservierten Terminen gemäss Ziffer 7 sowie nachgewiesene Ansprüche bei einer Kündigung zur Unzeit können berücksichtigt werden. Ein verbleibendes rückzahlungspflichtiges Guthaben wird abgerechnet und innerhalb von 30 Tagen nach Klärung der Abrechnung zurückbezahlt. Ein pauschaler Ausschluss zwingender Kündigungs- oder Rückerstattungsrechte erfolgt nicht.
7. Absagen, Verspätungen und Nichterscheinen
Bestätigte Lektionen können bis mindestens 24 Stunden vor Beginn kostenlos telefonisch oder per WhatsApp abgesagt oder verschoben werden. Es zählen fortlaufende Stunden, auch am Wochenende und an Feiertagen. Für die Frist ist der Eingang der Nachricht bzw. die telefonische Mitteilung massgebend. Bei Unsicherheit über die Zustellung ist zusätzlich anzurufen. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die reservierte Lektion zum vereinbarten Tarif verrechnet bzw. vom Abonnement abgezogen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Wird der Termin anderweitig bezahlt besetzt oder entstehen ersparte Kosten, werden diese angerechnet. Zwingende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Verspätung der lernenden Person endet die Lektion grundsätzlich zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt. Verzögerungen, die Diana zu vertreten hat, werden nachgeholt oder entsprechend gutgeschrieben. Kann Diana eine Lektion wegen Krankheit, Fahrzeugausfall oder aus Sicherheitsgründen nicht durchführen, wird sie kostenlos verschoben oder eine vorausbezahlte, nicht erbrachte Leistung gutgeschrieben bzw. zurückbezahlt. Gesetzliche Ansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.
8. Voraussetzungen, Fahrtüchtigkeit und Anweisungen
Zu jeder Lektion sind der gültige originale Lernfahrausweis bzw. bei Kontrollfahrten die erforderlichen Führerausweis- und Behördenunterlagen sowie vorgeschriebene Sehhilfen mitzuführen. Fehlende Voraussetzungen, Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit und sicherheitsrelevante Veränderungen sind vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen. Es gilt während des Unterrichts ein Alkoholwert von 0,0 Promille; Drogen und missbräuchlich verwendete Medikamente sind untersagt. Auch Übermüdung oder gesundheitliche Einschränkungen dürfen die sichere Teilnahme nicht beeinträchtigen. Sicherheitsanweisungen sind zu befolgen. Das Fahrzeug darf nur im vereinbarten Unterricht oder Prüfungseinsatz benutzt werden. Bei fehlenden Unterlagen oder Fahrtüchtigkeit kann Diana den Unterricht verweigern oder abbrechen. Kosten für die reservierte Leistung richten sich nach Ziffer 7 und den gesetzlichen Voraussetzungen. Die blosse Behauptung eines Verstosses begründet noch keine unbegrenzte Schadenersatzpflicht.
9. Versicherung und erfasste Fahrten
Das Fahrschulfahrzeug ist im Rahmen der bestehenden Motorfahrzeug-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Die Schadenregelung gilt für vereinbarte Fahrlektionen einschliesslich der Kennenlernlektion sowie für die praktische Führerprüfung und vereinbarte Kontrollfahrten mit dem Fahrschulfahrzeug. Sie gilt auch, wenn bei einer Probelektion keine Administrations- und Versicherungspauschale verlangt wird. Ein anderes Schulungs- oder Ersatzfahrzeug wird nur mit geklärter Versicherungsdeckung eingesetzt. Abweichende Bedingungen werden vor dem Einsatz ausdrücklich mitgeteilt und vereinbart. Private Übungsfahrten und fremde Privatfahrzeuge sind nicht Bestandteil dieser Zusage. Persönliche Unfall- und Krankenversicherungen sind von den Teilnehmenden selbst sicherzustellen; eine zusätzliche persönliche Unfalldeckung wird mit diesen AGB nicht zugesichert. Der konkrete Versicherungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Police. Die vertragliche Kostenbegrenzung gegenüber lernenden Personen gemäss Ziffer 10 besteht unabhängig davon, ob die Fahrschule mit ihrer Versicherung einen höheren Selbstbehalt vereinbart hat.
10. CHF 1’000 Selbstbehalt bei schuldhaft verursachten Schäden
Verursacht eine lernende Person im vereinbarten Unterricht oder Prüfungseinsatz einen Schaden schuldhaft, trägt sie die ihr zurechenbare, nach Versicherungs- oder Drittleistungen verbleibende Schadenbeteiligung bis zu CHF 1’000 pro Schadenereignis. Diese Begrenzung gilt bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit für Schäden am Schulungsfahrzeug einschliesslich Felgen-, Reifen-, Parkier- und Lackschäden sowie für einen weiterverrechenbaren Haftpflicht-Selbstbehalt. Mehrere Schadenpositionen desselben Ereignisses werden für diese Grenze zusammengerechnet. Ist der zurechenbare, ungedeckte Schaden geringer als CHF 1’000, wird nur der geringere Betrag verrechnet. Es wird weder ein pauschaler Betrag unabhängig vom Schaden verlangt noch ein Schaden doppelt über Versicherung und lernende Person ersetzt. Bei fehlendem Verschulden der lernenden Person besteht keine Kostenbeteiligung nach dieser Ziffer. Bei der Beurteilung sind Ausbildungsstand, konkrete Instruktionen, Verkehrssituation sowie die Aufsichts- und Eingriffspflichten der Fahrlehrerin zu berücksichtigen. Ein Lernfehler oder ein Unfall führt deshalb nicht automatisch zu einer Forderung von CHF 1’000. Ein Mitverschulden der Fahrlehrerin oder Dritter wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Zwingende Ansprüche geschädigter Dritter bleiben unberührt.
11. Grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Regress
Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung gilt die Begrenzung auf CHF 1’000 nicht für rechtlich begründete weitergehende Ansprüche. Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten voraus; ein gewöhnlicher Lernfehler allein genügt dafür nicht. Weitergehende Schadenersatz- oder Regressforderungen können insbesondere entstehen, wenn Alkohol, Drogen, beeinträchtigender Medikamentenmissbrauch, bewusstes Fahren trotz erheblicher Übermüdung oder ein schwerwiegender Verstoss gegen Sicherheitsanweisungen den Schaden schuldhaft verursacht hat. Nicht jeder Verstoss führt automatisch zu einer vollen Haftung. Eine Leistungskürzung oder ein Regress des Versicherers wird der lernenden Person nur insoweit weiterbelastet, wie ein entsprechender Anspruch nach Gesetz und der vereinbarten Schadenregelung besteht. Verschulden, Kausalität, Ausbildungsstand, Mitverschulden und tatsächliche Schadenshöhe sind zu berücksichtigen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Eine beliebige oder doppelte Verrechnung von Selbstbehalt und Regress ist ausgeschlossen.
12. Verhalten und Abrechnung im Schadenfall
Unfälle, Beschädigungen und auch kleinere Fahrzeugschäden sind Diana unverzüglich zu melden. Die notwendigen Sicherungs- und Hilfsmassnahmen sind zu treffen; behördliche Meldepflichten bleiben bestehen. Betroffene Personen wirken bei der sachlichen Dokumentation und Schadenmeldung mit. Gegenüber Dritten werden keine eigenmächtigen Schuldanerkennungen, Zahlungen oder Reparaturaufträge erteilt; wahrheitsgemässe Angaben gegenüber Behörden bleiben selbstverständlich erforderlich. Vor einer Forderung informiert Diana über den Hergang, die begründete Zurechnung, Versicherungs- bzw. Drittleistungen und den verlangten Betrag. Die Berechnung wird mit geeigneten Belegen nachvollziehbar gemacht. Einwendungen können schriftlich mitgeteilt werden. Massgebend ist der tatsächlich zurechenbare Schaden; eine Versicherungsablehnung ersetzt die Prüfung der Haftung nicht.
13. Prüfungstag und amtliche Gebühren
Die Anmeldung zur praktischen Prüfung wird gemeinsam besprochen, wenn die Prüfungsreife erreicht ist. Der Aufwand für Einfahren, Fahrzeugbereitstellung während der Prüfung und vereinbarte Begleitung wird nach dem vorgängig vereinbarten Zeitumfang zum gültigen Lektions- oder Abo-Tarif abgerechnet. In der Regel fallen zwei bis zweieinhalb Lektionen an; der konkrete Umfang wird vor dem Prüfungstag mitgeteilt. Amtliche Prüfungs- und Ausweisgebühren erhebt die zuständige Behörde separat. Für Absagen oder Nichterscheinen gelten die vereinbarte Reservierung gemäss Ziffer 7 sowie unabhängig davon die Bedingungen und Gebühren der Behörde. Der Prüfungserfolg wird nicht garantiert. Eine Kontrollfahrt kann besonderen behördlichen Voraussetzungen unterliegen; dafür gelten die verbindlichen Informationen der zuständigen Behörde.
14. Haftung der Fahrschule und Bussen
Diana haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für eigenes vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten sowie gesetzlich zwingende Haftung wird nicht ausgeschlossen. Mit diesen AGB wird die gesetzliche Verantwortung der Fahrlehrerin für Instruktion, Aufsicht und mögliche Eingriffe nicht auf die lernende Person übertragen. Bussen und behördliche Kosten richten sich nach der gesetzlichen Verantwortlichkeit und dem jeweiligen Behördenentscheid. Sie werden nicht allein deshalb dem Fahrschüler belastet, weil er das Fahrzeug gelenkt hat. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Diana keine Verwahrung persönlicher Gegenstände; gesetzliche Haftungsansprüche bleiben bestehen.
15. Datenschutz, Bilder und Kommunikation
Personendaten werden gemäss der Datenschutzerklärung für Anfrage, Ausbildung, Abrechnung und erforderliche Behördenkontakte bearbeitet. WhatsApp ist ein freiwilliger Kontaktweg; alternativ stehen Telefon und E-Mail zur Verfügung. Fotos, Videos und Schülernamen werden für Website oder soziale Medien nur mit gesonderter Zustimmung veröffentlicht. Die Teilnahme an der Fahrausbildung setzt keine Zustimmung zur Veröffentlichung voraus.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Zwingende Schutzvorschriften bleiben vorbehalten. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere werden zwingende Gerichtsstände und Wahlrechte von Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen.
17. Änderungen und Teilunwirksamkeit
Der Stand dieser Fassung ist auf dieser Seite angegeben. Änderungen werden für neue Vertragsabschlüsse veröffentlicht; für bestehende Vereinbarungen gilt Ziffer 2. Wird eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen, soweit dies rechtlich möglich ist. An die Stelle einer unwirksamen Regel tritt das anwendbare Recht; eine automatisch möglichst weitgehende Belastung der lernenden Person ist nicht vereinbart.